MIETBEDINGUNGEN/AGB
Allgemeine Vermietbedingungen für Reisemobile (AGB)
Sehr geehrter Kunde, Ihr Vertragspartner ist die jeweilige Vermietstation vor Ort, die Ihnen
auch das Fahrzeug aushändigt. Die nachfolgenden Vermietbedingungen werden daher (soweit
wirksam vereinbart) mit Vertragsabschluss über die Buchung eines Reisemobiles Inhalt
des zwischen den Vertragspartnern und Lizenznehmern von McRent Holding GmbH, also der
jeweiligen Vermietstation vor Ort (nachfolgend „Vermieter“ genannt) und Ihnen zustande
kommenden Vertrages. Bitte lesen Sie diese Geschäftsbedingungen daher sorgfältig durch.
Allgemeine Vermietbedingungen von McRent, seinen Partnern und
Lizenznehmern
Geltungsbereich, Vertragsinhalt, Anwendbares Recht
1.1 Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von McRent, seinen Partnern
und Lizenznehmern (im Folgenden „Vermieter“ genannt) gelten ausschließlich. Entgegenstehende
oder von den AGB vom Vermieter abweichende Bedingungen des Mieters
werden nicht anerkannt. Die AGB vom Vermieter gelten auch dann, wenn der Vermieter in
Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichenden Bedingungen des Mieters
die Vermietung des Reisemobiles an den Mieter vorbehaltlos vornimmt.
1.2 Gegenstand des Vertrags mit dem Vermieter ist ausschließlich die mietweise Überlassung
des Reisemobiles. Der Vermieter schuldet keine Reiseleistungen und insbesondere keine
Gesamtheit von Reiseleistungen:
1.3 Zwischen dem Vermieter und dem/den Mieter(n) kommt im Buchungsfall ein Mietvertrag
zustande, auf den ausschließlich deutsches Recht Anwendung findet. Die gesetzlichen
Bestimmungen über den Reisevertrag, insbesondere der §§ 651 a – l BGB finden auf das
Vertragsverhältnis weder direkt noch entsprechend Anwendung. Der Mieter gestaltet seine
Fahrt selbst und setzt das Fahrzeug eigenverantwortlich ein. Der Mietvertrag ist auf die
vereinbarte Dauer befristet. Die stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses auf
unbestimmte Zeit aufgrund fortgesetzten Gebrauchs gem. § 545 BGB ist ausgeschlossen.
1.4 Sämtliche Vereinbarungen zwischen dem Vermieter und dem Mieter sind schriftlich zu
treffen.
2. Mindestalter, berechtigte Fahrer
2.1 Das Mindestalter des Mieters und jedes Fahrers beträgt 21 Jahre. Für Fahrzeuge über
3,5 Tonnen beträgt das Mindestalter 25 Jahre. Sowohl Mieter als auch Fahrer müssen seit
mind. einem Jahr – für Fahrzuege über 3,5 Tonnen mindestens 3 Jahre – in Besitz eines Führerscheins
der Kl. III bzw. der Kl. B, bzw. eines entsprechenden nationalen/ internationalen
Führerscheins sein.
2.2 Es wird darauf hingewiesen, dass einzelne Fahrzeuge des Vermieters ein Gesamtgewicht
von mehr als 3,5 Tonnen haben und für das Führen dieser Fahrzeuge ein dementsprechender
Führerschein erforderlich ist. Besitzer eines Führerscheins der Kl. B haben zur Sicherheit
Rücksprache mit dem Vermieter hinsichtlich der technisch zulässigen Gesamtmasse
des vom Mieter gemieteten Fahrzeugs zu halten. Kann bei Anmietung ein entsprechender
Führerschein nicht vorgelegt werden, gilt das Reisemobil als nicht abgeholt. In diesem Fall
gelten die entsprechenden Stornobedingungen (siehe 4.2)
2.3 Das Fahrzeug darf nur vom Mieter und den bei Anmietung benannten Fahrern gelenkt
werden.
2.4 Der Mieter ist verpflichtet, Namen und Anschrift aller Fahrer, denen er das Fahrzeug auch
nur zeitweise überlässt, festzuhalten und dem Vermieter auf Verlangen bekannt zu geben.
Der Mieter hat für das Handeln des Fahrers, dem er das Fahrzeug überlassen hat, wie für
eigenes einzustehen.
3. Mietpreise und deren Berechnung, Mietdauer
3.1 Die Mietpreise ergeben sich grundsätzlich aus der bei Vertragsschluss jeweils gültigen
Preisliste des Vermieters. Eine etwa vorgegebene Mindestmietdauer während bestimmter
Reisezeiten ergibt sich ebenfalls aus der bei Vertragsschluss gültigen Preisliste des Vermieters.
Es gelten jeweils die Preise der in der Preisliste ausgewiesenen Saison, in die der gebuchte
Mietzeitraum fällt. Bei jeder Anmietung wird eine einmalige Service-Pauschale berechnet,
deren Höhe ebenfalls der bei Vertragsschluss gültigen Preisliste des Vermieters zu
entnehmen ist.
3.2 Die jeweiligen Mietpreise beinhalten: unbegrenzte Kilometer; dem Leitbild der Kaskoversicherung
entsprechender Versicherungsschutz (s. u. Ziff.12); Mobilitätsgarantie der
Fahrzeughersteller.
3.3 Die Tagespreise werden während der Mietzeit je angefangene 24 Stunden berechnet.
Die Mietzeit beginnt mit der Übernahme des Reisemobiles durch den Mieter an der Vermietstation
und endet bei Rücknahme des Reisemobiles durch die Mitarbeiter der Vermietstation.
3.4 Bei Rückgabe nach der schriftlich vereinbarten Zeit berechnet der Vermieter pro angefangene
Stunde den Preis lt. aktueller Preisliste, (höchstens jedoch für jeden verspäteten
Tag den entsprechenden Gesamttagespreis). Kosten, die dadurch entstehen, dass ein nachfolgender
Mieter oder eine andere Person gegenüber dem Vermieter Ansprüche wegen
einer vom Mieter zu vertretenden verspäteten Fahrzeugübernahme geltend macht, trägt
der Mieter.
3.5 Bei Fahrzeugrückgabe vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit ist der volle vertraglich vereinbarte
Mietpreis zu zahlen, es sei denn, das Fahrzeug kann anderweitig vermietet werden.
3.6 Das Reisemobil wird voll getankt übergeben und muss voll getankt zurückgebracht
werden. Anderenfalls berechnet der Vermieter Dieseltreibstoff lt. aktueller Preisliste. Treibstoffund
Betriebskosten während der Mietdauer trägt der Mieter.
3.7 Einwegmieten sind nur bei gesonderter Vereinbarung zulässig.
4. Reservierung und Umbuchung
4.1 Reservierungen sind nur nach Bestätigung durch den Vermieter gemäß Ziff. 4.2 und ausschließlich
für Fahrzeuggruppen, nicht für Fahrzeugtypen verbindlich. Dies gilt auch dann,
wenn in der Beschreibung der Fahrzeuggruppe beispielhaft ein konkreter Fahrzeugtyp angegeben
ist.
4.2 Nach Erteilung der schriftlichen Reservierungsbestätigung durch den Vermieter ist innerhalb
von sieben Tagen eine Anzahlung von 20% des Mietpreises, mindestens jedoch 200€
zu leisten. Die Reservierung ist erst dann für beide Seiten verbindlich. Bei Überschreiten
dieser Frist durch den Mieter ist der Vermieter an die Reservierung nicht mehr gebunden.
Im Falle eines vom Kunden veranlassten Rücktrittes von der verbindlichen Buchung werden
folgende Stornogebühren, berechnet von der ersten bestätigten Buchung fällig:
- bis zu 50 Tage vor Mietbeginn 20% des Mietpreises mindestens jedoch 200€ des Mietpreises
- zwischen 49 bis 15 Tage vor Mietbeginn 50% des Mietpreises
- weniger als 15 Tage vor Mietbeginn 80% des Mietpreises
- am Tag der Anmietung oder bei Nichtabnahme 95% des Mietpreises
4.3 Die dem Mieter bestätigte Reservierung kann vom Tag der Reservierung bis spätestens
60 Tage vor dem vereinbarten Mietbeginn umgebucht werden, soweit anderweitig beim
Vermieter freie Kapazitäten vorhanden sind und die gewünschte Alternativbuchung der ersten
vom Umfang her entspricht. Umbuchungen sind nur im gleichen Jahr möglich. Spätere
Umbuchungen sind nicht möglich. Pro Umbuchung wird ein Unkostenbeitrag lt. aktueller
Preisliste erhoben. Ein Rechtsanspruch zur Umbuchung oder Änderung der Daten besteht
nicht.
5. Zahlungsbedingungen, Kaution
5.1 Der nach den Buchungsdaten berechnete voraussichtliche Mietpreis muss spätestens bis
30 Tage vor Mietbeginn auf einem dem Mieter bekannt zu gebenden Konto des Vermieters
gebührenfrei eingegangen sein.
5.2 Die Kaution von € 1.200,00 muss spätestens bei Fahrzeugübernahme beim Vermieter
gebührenfrei hinterlegt werden. (EC-Karte oder Mastercard, Visa, American Express). Eine
Bezahlung der Kaution mit einer Prepaid Kreditkarte auf Guthabenbasis oder in bar ist nicht
möglich.
5.3 Bei kurzfristigen Buchungen (weniger als 30 Tage bis zum Anmietdatum) werden Kaution
und Mietpreis sofort fällig.
5.4 Die Kaution wird bei ordnungsgemäßer Rückgabe des Fahrzeugs und nach erfolgter
Mietvertrags-Endabrechnung durch den Vermieter erstattet. Zusätzlich zu dem im Voraus
vom Mieter entrichteten Mietpreis anfallendes Entgelt wird bei Rückgabe des Fahrzeugs mit
der Kaution verrechnet.
5.5 Kommt der Mieter mit seinen Zahlungspflichten in Verzug, werden Verzugszinsen nach
geltenden gesetzlichen Bestimmungen erhoben.
6. Übergabe, Rücknahme
6.1 Der Mieter ist verpflichtet, vor Antritt der Fahrt an einer ausführlichen Fahrzeugeinweisung
durch die Experten des Vermieters in der Übergabe-Station teilzunehmen. Dabei wird
ein Übergabeprotokoll (Check Out) erstellt in dem der Fahrzeugzustand beschrieben wird
und das von beiden Parteien zu unterzeichnen ist. Der Vermieter kann die Übergabe des
Fahrzeugs verweigern bis die Fahrzeugeinweisung erfolgt ist. Entstehen durch Verschulden
des Mieters Verzögerungen bei der Übergabe, hat er daraus resultierende Kosten zu tragen.
6.2 Der Mieter ist verpflichtet, bei Rückgabe des Fahrzeugs gemeinsam mit den Mitarbeitern
der Vermiet-Station eine abschließende Überprüfung des Fahrzeugs vorzunehmen, wobei
ein Rückgabeprotokoll (Check In) erstellt wird, das vom Vermieter und dem Mieter zu
unterzeichnen ist. Beschädigungen die im Übergabeprotokoll nicht vermerkt sind, bei Fahrzeugrückgabe
aber festgestellt werden, gehen zu Lasten des Mieters.
6.3 Fahrzeugübergaben montags bis freitags jeweils von 14-17 Uhr, Rücknahmen montags
bis freitags jeweils vormittags von 9-11 Uhr. Es gelten die im Mietvertrag eingetragenen
Zeiten als vereinbart. An Samstagen erfolgen Übergaben und Rücknahmen nur nach vorheriger
Vereinbarung und gegen ein zu vereinbarendes zusätzliches Entgelt. Übergabe- und
Rücknahmetag werden zusammen als ein Tag berechnet, sofern insgesamt 24 Std. nicht
oder nur aufgrund Verschuldens des Vermieters überschritten werden.
6.4 Alle Reisemobile werden an den Mieter innen sauber übergeben und sind von diesem
in demselben sauberen Zustand wieder zurückzugeben. Eine eventuell erforderliche Nachreinigung
geht zu Lasten des Mieters.
7. Verbotene Nutzungen, Sorgfalts- und Obhutspflichten
7.1 Dem Mieter ist es untersagt, das Fahrzeug zu verwenden:
Zur Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests; zur Beförderung von
leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen; zur Begehung von Zoll- und
sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht
sind; zur Weitervermietung oder gewerblicher Personbeförderung; für sonstige Nutzung, die
über den vertraglichen Gebrauch hinausgeht, insbesondere das Befahren von hierzu nicht
vorgesehenem Gelände.
7.2 Das Fahrzeug ist schonend und sachgemäß zu behandeln und jeweils ordnungsgemäß
zu verschließen. Die für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln
sind zu beachten. Der Betriebszustand, insbesondere Öl- und Wasserstand sowie Reifendruck
ist zu überwachen. Der Mieter verpflichtet sich, regelmäßig zu überprüfen, ob sich der
Mietgegenstand in verkehrssicherem Zustand befindet.
7.3 Alle Fahrzeuge sind Nichtraucherfahrzeuge; das Rauchen ist demnach im gesamten
Fahrzeug nicht gestattet. Die Mitnahme von Haustieren ist nur nach ausdrücklicher Zustimmung
des Vermieters gestattet. Reinigungskosten, die durch die Nichtbeachtung entstehen,
gehen zu Lasten des Mieters. Kosten, welche durch eine Entlüftung bzw. zur Beseitigung
der Kontaminierung mit Rauch entstehen, einschließlich entgangenem Gewinn durch eine
dadurch bedingte zeitweise Nichtvermietbarkeit des Fahrzeugs, hat ebenfalls der Mieter
zu tragen.
7.4 Im Falle einer nachgewiesenen Zuwiderhandlung gegen die Regelungen in vorstehenden
Ziff. 7.1, 7.2 und 7.3 kann der Vermieter das Mietverhältnis fristlos kündigen.
8. Verhalten bei Unfällen
8.1 Der Mieter hat nach einem Unfall sowie einem Brand-, Entwendungs- oder Wildschaden
sofort die Polizei und den Vermieter über die Servicehotline +49(0)7562/987850 oder die
Anmietstation (Telefon-Nummer auf dem Mietvertrag) zu verständigen, spätestens jedoch
unmittelbar nach dem Unfalltag folgenden Arbeitstag. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht
anerkannt werden.
8.2 Der Mieter hat dem Vermieter, selbst bei geringfügigen Schäden, einen ausführlichen
schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstellen. Unterlässt der Mieter - gleich
aus welchem Grunde - die Erstellung des Protokolls und verweigert daher die Versicherung
die Bezahlung des Schadens, ist der Mieter zum vollständigen Schadensausgleich
verpflichtet.
8.3 Der Unfallbericht muss spätestens bei der Fahrzeugrückgabe dem Vermieter vollständig
ausgefüllt und unterschrieben übergeben werden. Er muss insbesondere Namen und
Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen
der beteiligten Fahrzeuge enthalten.
9. Auslandsfahrten
Auslandsfahrten innerhalb Europas sind möglich. Fahrten in außereuropäische Länder bedürfen
der vorherigen Einwilligung des Vermieters. Fahrten in Kriegs- und Krisengebiete
sind verboten.
10. Mängel des Reisemobils
10.1 Schadenersatzansprüche des Mieters für Mängel, die vom Vermieter nicht zu vertreten
sind, sind ausgeschlossen.
10.2 Nach Mietbeginn festgestellte Mängel am Reisemobil oder seiner Ausstattung hat der
Mieter bei Rückgabe des Fahrzeugs schriftlich gegenüber dem Vermieter anzuzeigen. Schadenersatzansprüche
aufgrund später angezeigter Mängel sind ausgeschlossen, es sei denn,
Grundlage des Anspruchs ist ein nicht offensichtlicher Mangel.
11. Reparaturen, Ersatzfahrzeug
11.1 Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- und Verkehrssicherheit des
Fahrzeugs während der Mietdauer zu gewährleisten, dürfen vom Mieter bis zum Preis von
€ 150,00 ohne weiteres, größere Reparaturen nur mit Einwilligung des Vermieters in Auftrag
gegeben werden. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter gegen Vorlage der Originalbelege
sowie der ausgetauschten Teile, soweit nicht der Mieter gem. Ziff. 12 für den Schaden
haftet. Ausgenommen von dieser Regelung sind Reifenschäden.
11.2 Führt ein vom Vermieter zu vertretender Mangel zur Erforderlichkeit einer derartigen
Reparatur und lässt der Mieter diesen nicht eigenständig beheben, hat der Mieter den Vermieter
den Mangel unverzüglich anzuzeigen und eine angemessene Frist zur Reparatur zu
gewähren. Landesspezifische Gegebenheiten (z.B. Infrastruktur), die die Reparatur verzö-
gern, gehen dabei nicht zu Lasten des Vermieters.
11.3 Wird das Reisemobil ohne Verschulden des Mieters zerstört oder ist absehbar, dass
der Gebrauch unangemessen lange verhindert oder entzogen sein wird, ist der Vermieter
berechtigt, dem Mieter in angemessener Zeit ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zur Verfü-
gung zu stellen. Stellt der Vermieter ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zur Verfügung, ist
eine Kündigung des Mieters gem. § 543 Abs. II Nr. 1 BGB ausgeschlossen. Wird in diesem
Fall vom Vermieter ein Reisemobil einer niedrigeren Preisgruppe angeboten und vom Mieter
akzeptiert, erstattet der Vermieter dem Mieter die Preisdifferenz zu dem vom Mieter im
Voraus bereits geleisteten Mietzins.
11.4 Wird das Reisemobil durch das Verschulden des Mieters zerstört oder ist absehbar,
dass der Gebrauch durch ein Verschulden des Mieters unangemessen lange verhindert oder
entzogen sein wird, kann der Vermieter die Stellung eines Ersatzfahrzeuges verweigern.
Eine Kündigung des Mieters gem. § 543 Abs. II Nr. 1 BGB ist in diesem Fall ausgeschlossen.
Stellt der Vermieter ein Ersatzfahrzeug, kann er die anfallenden Transferkosten dem Mieter
in Rechnung stellen.
12. Haftung des Mieters, Kaskoversicherung
12.1 Der Vermieter wird den Mieter nach den Grundsätzen einer Kaskoversicherung bei
Teilkaskoschäden mit einer vom Mieter zu tragenden Selbstbeteiligung von € 500,00 sowie
bei Vollkaskoschäden mit einer vom Mieter zu tragenden Selbstbeteiligung von € 1.200,00
pro Schadensfall von der Haftung freistellen. Die jeweilige Selbstbeteiligung kann nicht
ausgeschlossen werden.
12.2 Die Haftungsfreistellung aus Ziff. 12.1 entfällt, wenn der Mieter einen Schaden vorsätzlich
oder grob fahrlässig verursacht hat.
12.3 Darüber hinaus haftet der Mieter bei schuldhafter Verursachung in folgenden Fällen:
- wenn Schäden aufgrund drogen- oder alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit verursacht wurden
- wenn der Mieter oder der Fahrer, dem der Mieter das Fahrzeug überlassen hat, Unfallflucht begeht
- wenn der Mieter entgegen der Verpflichtung aus Ziff. 8 bei einem Unfall die Hinzuziehung der Polizei unterlässt, es sei denn, die Pflichtverletzung hat weder Einfluss auf die Feststellung des Schadensgrundes noch der Schadenshöhe gehabt
- wenn der Mieter sonstige Pflichten aus Ziff. 8 verletzt, es sei denn, die Pflichtverletzung hat weder Einfluss auf die Feststellung des Schadensgrundes noch der Schadenshöhe gehabt
- wenn Schäden auf einer nach Ziff. 7.1 verbotenen Nutzung beruhen
- wenn Schäden auf der Verletzung einer Pflicht nach Ziff. 7.2 beruhen
- wenn Schäden durch einen unberechtigten Fahrer verursacht werden, dem der Mieter das Fahrzeug überlassen hat
- wenn Schäden auf einer Nichtbeachtung der Fahrzeugabmessungen (Höhe, StVO Zeichen 265, Breite StVO Zeichen 264 oder den entsprechenden Landeszeichen) beruhen
- wenn Schäden auf einer Nichtbeachtung der Zuladungsbestimmungen beruhen
12.4 Zur Vermeidung einer Kostenerhöhung durch die Schadenfeststellungskosten kann
der Vermieter dem Mieter bei Unfallschäden auf Verlangen zunächst Musterrechnungen
für entsprechende Schäden vorlegen.
12.5 Der Mieter haftet für alle im Zusammenhang mit der Nutzung des Fahrzeugs anfallenden
Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, für die der Vermieter in Anspruch genommen
wird, es sei denn, diese beruhen auf einem Verschulden des Vermieters. Der
Vermieter behält sich das Recht vor die angefallenen Gebühren, Abgaben, Bußgelder und
Strafen von der Kreditkarte des Mieters einzuziehen. Zusätzliche Bearbeitungsgebühren
entstehen auf der Grundlage der ausliegenden Preislisten beim Vermieter.
12.6 Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.
13. Haftung des Vermieters, Verjährung
13.1 Der Vermieter haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für einfache
Fahrlässigkeit haftet der Vermieter nur und begrenzt auf den vertragstypisch vorhersehbaren
Schaden, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des
Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Dieser Haftungsmaßstab
gilt auch für die Fälle von Leistungshindernissen bei Vertragsschluss.
13.2 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse gelten nicht für Ansprü-
che nach dem Produkthaftungsgesetz und bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des
Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit.
13.3 Ansprüche, die nach Ziff. 13.1 nicht ausgeschlossen sind, sondern nur ihrem Umfang
nach beschränkt wurden, verjähren in einem Jahr, ausgehend von dem Schluss des Jahres,
in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Ansprüchen begründenden
Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe
Fahrlässigkeit erlangen musste. Mit Ausnahme von Schadenersatzansprüchen, die auf der
Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen und solchen
nach Produkthaftungsgesetz, verjähren Schadenersatzansprüche ohne Rücksicht auf die
Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers in fünf Jahren, ausgehend von
dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
13.4 Es gelten die AGB‘s und Gebührenlisten, die zum Mietbeginn in der Vermietstation
ausliegen und im Internet veröffentlicht sind.
14. Speicherung und Weitergabe von Personendaten
14.1 Der Mieter ist damit einverstanden, dass McRent seine persönlichen Daten speichert.
14.2 McRent darf diese Daten über den zentralen Warnring an Dritte, die ein berechtigtes
Interesse haben, weitergeben, wenn die bei der Anmietung gemachten Angaben in wesentlichen
Punkten unrichtig sind oder das gemietete Fahrzeug nicht innerhalb von 24
Stunden nach Ablauf der gegebenenfalls verlängerten Mietzeit zurückgegeben wird oder
Mietforderungen im gerichtlichen Mahnverfahren geltend gemacht werden müssen oder
vom Mieter gegebene Schecks nicht eingelöst werden. Darüber hinaus kann eine Weiterleitung
der Daten an alle für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten zuständigen
Behörden für den Fall erfolgen, dass der Mieter sich tatsächlich unredlich verhalten
hat bzw. hinreichende Anhaltspunkte hierfür bestehen. Dies erfolgt beispielsweise
für den Fall falscher Angaben zur Vermietung, Vorlage falscher bzw. verlustgemeldeter Personalurkunden,
Nichtrückgabe des Fahrzeugs, Nichtmitteilung eines technischen Defekts,
Verkehrsverstößen u.ä.
15. GPS Ortung der Fahrzeuge
Die McRent Fahrzeuge können mit einem GPS Ortungssystem ausgestattet sein.
16. Gerichtsstand
Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Mietvertrag über das Reisemobil
wird der Gerichtsstand der jeweiligen Vermiet-Station vereinbart, soweit der Mieter
keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder der im Klagewege in Anspruch zu
nehmende Mieter nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort
ins Ausland verlegt oder seinen Wohnsitz oder sein gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt
der Klageerhebung nicht bekannt ist, der Mieter Kaufmann oder eine in § 38 Abs. 1 ZPO
gleich gestellte Person ist.
Gültig ab 01.01.2012
Allgemeine Mietbedingungen als PDF herunterladen.